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"hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen" (1)
Bestattungsrecht zu Fehlgeburten

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Zwischen 200.000 und 300.000 Kinder sterben jährlich in der BRD in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft. Die Zahl der Kinder, die im 4., 5. und 6. Schwangerschaftsmonat sterben geht in die Zehntausende. (2) Sie werden als "Fehlgeburt" bezeichnet. Nach geltendem Recht sind sie alle keine Personen. (3) Erst mit erreichen von 500 Gramm ist ein tot geborenes Kind juristisch eine Person. Damit darf es einen standesamtlich eingetragenen Namen führen und muss - bundesweit einheitlich - bestattet werden.

Das Personenstandsgesetz ist Bundesgesetz und gilt daher für alle Bundesländer. Bestattungsrecht ist Ländersache. Daher ergibt es für die Bestattung von fehlgeborenen Kindern, wie ich "Fehlgeburten" lieber bezeichne, eine Vielfalt an rechtlichen Bestimmungen. Grundlegend ist hierbei zu unterscheiden zwischen den Ländern, in denen verwaiste Eltern ein einklagbares Recht für ihr fehlgeborenes Kind besitzen, und den Ländern, in denen dieses Recht nicht ausdrücklich im Bestattungsrecht verankert ist.

Um ein bundesweit einheitliches Bestattungsrecht im Umgang mit fehlgeborenen Kindern und ein überall für die Eltern einklagbares Recht auf Bestattung ihres fehlgeborenen Kindes zu erreichen, wurde im Jahr 2002 die "Aktion: Allen Menschen ein Grab!" gestartet. Ihr Beginn wurde ganz bewusst auf den 28.12.02 gelegt, den Tag der unschuldigen Kinder. Sie ist im Internet erreichbar unter: www.kindergrab.de

Diese Aktion beinhaltet einen 10-Punkte-Katalog an Forderungen zur Bestattung von fehlgeborenen Kindern. Tabelle 1 stellt das gegenwärtige Bestattungsrecht der Länder im Vergleich hierzu dar. (4) Spalte 6 weist darauf hin, dass in einigen Bundesländern Mindestvorgaben an das tot geborene Kind gestellt werden, um es bestatten zu dürfen: In Bremen muss das Kind mindestens die 12. SSW , in Hessen den 6. Schwangerschaftsmonat vollendet haben und in Niedersachsen eine Größe von mindestens 35 cm aufweisen.

Was geschieht jedoch mit den Kindern, die nicht von ihren Eltern bestattet werden? Hamburg und Bremen geben hierauf z.T. eine Antwort: In Hamburg werden fehlgeborene und abgetriebene Kinder, die von ihren Eltern nicht bestattet werden, gesammelt, eingeäschert und "unter freiwilliger Teilnahme der Eltern auf einem Grabfeld zur Ruhe" gebettet. (5) Ähnlich ist es in Bremen. Hier müssen fehlgeborene und abgetriebene Kinder jedoch mindestens die 12. SSW vollendet haben. In Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt schreibt das Bestattungsrecht vor, dass Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen "hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen" sind. (6) Im Klartext bedeutet dies, dass sie zusammen mit aus der Chirurgie anfallenden Körperteilen (Blinddarm, Raucherlunge, Zuckerbein, Krebsgeschür, ...) der Verbrennung zugeführt werden.

In Nordrhein-Westfalen heißt es einem Rundschreiben vom 29.3.1993 an die Regierungspräsidenten: "... Zur Zeit obliegt die Entscheidung über die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten in Nordrhein-Westfalen den Eltern. Dies soll auch in Zukunft so sein. Ich bitte, die Städte und Gemeinden Ihres Bezirks entsprechend zu informieren." Ähnlich drückt es ein amtliches Schreiben des Innenministeriums von Thüringen vom 25.6.1999 (Aktenzeichen 48-2473-008) aus. Hier heißt es im letzten Absatz: "... Dabei sollte insbesondere empfehlend darauf hingewiesen werden, dass die Bestattung von Fehlgeburten in Friedhofssatzungen zugelassen werden kann."

Damit besteht in 10 von 16 Bundesländern ein den verwaisten Eltern gesetzlich zugesprochenes Recht, auch fehlgeborene Kinder zu bestatten. Dieses Recht muss nur beansprucht werden. Für die übrigen 6 Bundesländern bedeutet es nicht, dass fehlgeborene Kinder damit automatisch nicht bestattet werden dürften. So wurden z.B. in Karlsruhe seit 1988 fehlgeborene Kinder gesammelt und anonym beigesetzt. Seit 2001 können auch die verwaisten Eltern an den jährlich drei Bestattungen teilnehmen. (7) Ähnliches erfolgt zunehmend auch in anderen Städten.

In einer diesjährigen, von mir durchgeführten Umfrage unter verwaisten Müttern haben 115 Frauen geantwortet. Hiervon hatten 43,5% mindestens einen Frühabort mit Abrasio. Von diesen Frauen äußerten 20% in der Klinik den Wunsch um Bestattung ihres Kindes. 17,9% konnten ihr Kind tatsächlich bestatten. Mit der jeweiligen Information um die Möglichkeit der Bestattung ihres Kindes hätten gerne 72% dieser Frauen ihr sehr früh verlorenes Kind (bis ca. 12. SSW) bestattet. Die meisten von ihnen konnten ihrem Bedürfnis nicht entsprechen, da sie von der Möglichkeit der Bestattung nichts wussten und hierüber in der Klinik bzw. beim Frauenarzt nicht darauf hingewiesen wurden. 20% dieser Frauen wissen, wo sich ihr Kind nun befindet, aber 82% würden es gerne wissen. Auch wollten 78% dieser Frauen darüber informiert werden, was mit ihrem ausgeschabten Kind weiter geschieht.

67,8% der 115 Frauen hatten mindestens eine Tot- bzw. Fehlgeburt. Von diesen Frauen wurden 65,3% in der Klinik auf die Möglichkeit bzw. die Pflicht der Bestattung ihres Kindes hingewiesen. 71,6% dieser Frauen baten um eine Bestattung, wobei 23,0% hierzu Probleme zu überwinden hatten (11,5% durch Klinik verursacht). 80,6% dieser Frauen konnten ihr Kind bestatten. 16,6% dieser Frauen hätten ihr Kind gerne bestattet, wodurch sich die Gesamtzahl auf 97,2% der Frauen addiert, die ihr Kind durch Tot- oder Fehlgeburt verloren haben.

Dass Frauenkliniken im Zusammenhang von Bestattung von Kindern, die vor oder während der Geburt sterben, nicht besonders gut abschneiden, liegt sicherlich an der schlechten Wissen um die Bedürfnisse der verwaisten Mütter und den Möglichkeiten der Bestattung. So sind Beispiele bekannt, in denen die Klinik die Herausgabe des Kindes zum Zwecke der Bestattung mit der Begründung verweigerte, dass das Kind Besitz der Klinik sei. Diese Behauptung ist nicht haltbar, wie Rechtsanwalt Matthias Spranger aufzeigt. (8) Nur das bayerische Bestattungsrecht nennt eigens die Verfügungsberechtigten in Artikel 6, Absatz 3: "... müssen durch den Verfügungsberechtigten oder, wenn ein solcher nicht feststellbar oder verhindert ist, durch den Inhaber des Gewahrsams unverzüglich in schicklicher und gesundheitlich unbedenklicher Weise beseitigt werden, ...". Kliniken sind Inhaber des Gewahrsams, keine Verfügungsberechtigten.

Wie die Ergebnisse der Umfrage zeigen, spielt es kaum eine Rolle, ob eine Frau in den ersten 12 SSW ihr Kind verloren hat (72% der hiervon Betroffenen) oder später tot geboren hat (97,2% der hiervon Betroffenen). Die meisten von ihnen wünschten eine Bestattung ihres toten Kindes. Diesem Bedürfnis sollte durch Information um die Möglichkeit der Bestattung ihrer Kinder an alle verwaisten Mütter begegnet werden. Hierbei kommt dem Klinikpersonal eine sehr große Bedeutung und Verantwortung zu. Ihr zu entsprechen und den Bedürfnissen der trauernden Mütter nachzukommen sollte neben der rein medizinischen Versorgung oberste Priorität besitzen.

Für einige Bundesländer ist für die Bestattung von fehlgeborenen Kindern eine Bescheinigung des Arztes oder Hebamme erforderlich. Tabelle 2 nennt diese mit den notwendigen Angaben.- Einige Bundesländer übernehmen die Bestattungspflicht von fehlgeborenen Kindern, wenn diese nicht von den Eltern bestattet wurden. (Spalte B) - Für die totgeborenen Kinder (mind. 500 Gramm) besteht für die verwaisten Eltern das Recht, ihr Kind zur Aufbahrung mit nach Hause zu nehmen. Spalte C enthält hierzu die max. Aufbahrungszeiten von Leichen. Sie können auf Antrag verlängert werden. Fehlgeborene Kinder (weniger als 500 Gramm) sind von dieser Regelung ausgenommen.

In einigen Bundesländern ist das Bestattungsrecht derzeit in Revision. So will Bayern ab 2004 abgetriebene Kinder mit bestatten. (9) Dies zeigt, dass sich auf diesem Gebiet ständig etwas ändert. Grundsätzlich gilt: Totgeborene Kinder müssen bestattet werden, fehlgeborene Kinder können bestattet werden - es spricht kein Gesetz dagegen. Wer bei rechtlichen Fragen zur Bestattung von fehlgeborenen und abgetriebenen Kindern auf dem laufenden bleiben will, der kann dies unter: www.kindergrab.de

(1) Zu den Ländern mit dieser Formulierung im Bestattungsrecht gehören: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. Andere Länder haben ähnliche Formulierungen. Gleich bleibt die Wortwahl der „Beseitigung“ der fehlgeborenen Kinder.

(2) Tot geborene Kinder bis zu 500 Gramm werden statistisch nicht erfasst, wohl aber die wegen einer Fehlgeburt in baden-württembergischen Klinik behandelten Frauen. Dies waren 9.800 Frauen im Jahre 1998, 9.445 Frauen im Jahre 1999 und 8.715 Frauen im Jahre 2000. (Siehe: Landtag von Baden-Württemberg: Drucksache 13/393 vom 6.11.2001)

(3) §29 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PersStdGAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 2. 1977 (BGBI. I S. 377) [geändert durch Verordnung vom 24. 3. 1994 (BGBI. I S. 621).]

(4) Siehe: http://www.postmortal.de/Recht/Bestattungsrecht-BRD/Bestattungsrecht-Laender/bestattungsrecht-laender.html (19.5.03) Für Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt liegen mir (auszugsweise) aktuellere Gesetzestexte zur Bestattung von fehlgeborenen Kindern vor, als sie unter www.postmortal.de enthalten sind.

(5) Bestattungsgesetz vom 30.1.2001 §10 Absatz 3.

(6) Unter Aktenzeichen 3.9/8072-1/101/03 erhielt ich im Februar 2003 vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz auf Anfrage die Auskunft, dass ein abgetriebenes, totes Kind mit mehr als 500 Gramm "hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen" sei. Lebt hingegen bei einer späten Abtreibung das Kind nach dem Durchtrennen der Nabelschnur noch kurz weiter, so bestünde in Bayern hierfür Bestattungspflicht.

Bei sehr späten Abtreibungen kann diese "Beseitigungs-Bestimmung" im Widerspruch zum Personengesetz kommen. Wiegt das abgetriebene tote Kind mehr als 500 Gramm oder weist es nach dem Durchtrennen der Nabelschnur ein Lebenszeichen, so ist es per Definition eine Person (3) und müsste daher bestattet werden. An diese Sonderfälle scheinen die Gesetzgeber in Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt nicht gedacht zu haben. Bremen und Hamburg hatten eine ähnliche Regelung, haben aber diese vor Jahren überarbeitet.

(7) Siehe: www.kindergrab.de/ka-grab/ka-mod.htm (19.5.03)

(8) Siehe: http://www.postmortal.de/Recht/JuristischerDiskurs/Fehlgeborene/fehlgeborene.html (19.5.03)

(9) Siehe: http://www.kath.net/detail.php?id=5032 (19.5.03)

Tabelle 1

Bundesland
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Baden-Württemberg 15.9.2000
.
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Bayern 10.8.1994
O
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O
O
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O
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#
Berlin 21.9.1995
O
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Brandenburg 7.11.2001
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Bremen 27.2.2001
/
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#
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/
/
/
Hamburg 30.1.2001
O
.
.
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O
O
O
O
O
O
Hessen 7.12.1991
.
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#
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.
Mecklenburg-Vorpommern 3.7.1998
O
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O
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#
Niedersachsen 5.12.1983
.
.
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#
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.
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.
Nordrhein-Westfalen 5.2.1794 (!)
O
.
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Rheinland-Pfalz 6.2.1996
O
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.
O
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Saarland 18.12.1991
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.
Sachsen 8.7.1994
O
.
.
.
.
O
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Sachsen-Anhalt 5.2.2002
O
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#
Schleswig-Holstein 30.11.1995
O
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O
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Thüringen 2.6.1980
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was in Karlsruhe geschieht
O
/
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O
O
O
.
O
O
O
O = erfüllt    / = teilweise erfüllt
.
war 12/02 teilweise erfüllt
.
war 12/02 erfüllt
# = aktuelle Rechtssprechung spricht ausdrücklich dagegen
.
sprach 12/02 dagegen 12/02 als Stichtag, da es der Beginn der Aktion: Allen Menschen ein Grab! ist.

1. Vater und/oder Mutter können ihr fehlgeborenes Kindes mit einklagbarem Recht bestatten.
2. Der/Die behandelnde Arzt/Ärztin hat die Eltern über ihr Recht der Bestattung zu informieren
3. Die Behinderung der Bestattung eines fehlgeborenen Kindes steht unter Strafe. Auch der Versuch ist strafbar.
4. Friedhöfe haben entsprechende Plätze für die Bestattung bereitzustellen.
5. Mutter und/oder Vater können mit einklagbarem Recht bei der Bestattung anwesend sein.
6. Es gibt für die Bestattung von fehlgeborenen Kinder keine zeitliche oder andere Untergrenze.
7. Für die Verwendung des fehlgeborenen Kindes zu wissenschaftlichen oder medizinischen Zwecken soll zumindest ein Elternteil ausdrücklich zustimmen.
8. Alle fehlgeborene Kinder werden mit gesetzlichen Bestattungszwang beigesetzt.
9. Alle fehlgeborene Kinder, die nicht von den Eltern bestatten werden, sollen Klinik und Kommune in Sammelbestattungen beerdigen und die Kosten übernehmen.
10. Die hier genannten Punkte 1-9 sollen in gleicher Weise für alle abgetriebene Kinder gelten.

Sollte einer Bundesländer sein Bestattungsrecht ändern und die o.g. Angaben nicht mehr stimmen, so bitte ich um entsprechende Nachricht.

Tabelle 2

Bundesland
Bescheinigung
A
B
C
Baden-Württemberg 15.9.2000
 
.
 
36
Bayern 10.8.1994
 
O
 
-
Berlin 21.9.1995
 
O
 
36
Brandenburg 7.11.2001
 
.
 
36
Bremen 27.2.2001

dass das Kind weniger als 1.000 Gramm hat und es die 12. Schwangerschaftswoche vollendet hat.

/
/
-
Hamburg 30.1.2001
dass keine Anhaltspunkte für ein nichtnatürliches Geschehen
O
O
36
Hessen 7.12.1991
 
.
 
36
Mecklenburg-Vorpommern 3.7.1998
mit Datum der Geburt sowie Name und Anschrift der Mutter
O
 
36
Niedersachsen 5.12.1983
 
.
 
36
Nordrhein-Westfalen 5.2.1794 (!)
dass der menschliche Körper ohne Anzeichen für eine mit Strafe bedrohte Handlung ist
O
 
36
Rheinland-Pfalz 6.2.1996
1. wo und wann die Scheidung der Leibesfrucht vom Mutterleib stattgefunden hat,
2. dass das Herz nicht geschlagen, die Nabelschnur nicht pulsiert und die natürliche Lungenatmung nicht eingesetzt hat
3. dass das Kind weniger als 500 Gramm wiegt.
O
 
36
Saarland 18.12.1991
 
.
 
36
Sachsen 8.7.1994
eine formlose ärztliche Bestätigung vorlegen
O
 
24
Sachsen-Anhalt 5.2.2002
 
O
 
36
Schleswig-Holstein 30.11.1995
eine formlose ärztliche Bestätigung vorlegen.
O
 
36
Thüringen 2.6.1980
 
.
 
was in Karlsruhe geschieht
 
O
O
36
O = erfüllt    / = teilweise erfüllt  
 

A = gesetzlichen Anspruch auf Bestattung des fehlgeborenen Kindes
B = Land verpflichtet sich zur Bestattung von fehlgeborenen Kindern
C = maximale Aufbahrungsfrist von Leichen zu Hause; kann auf Antrag verlängert werden

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