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Krankenhausgesellschaften
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Empfehlungen
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DKG Deutsche Krankenhausgesellschaften |
210/99 (7.9.99) informiert die DKH darüber, dass seit 1994
die Grenze für Fehlgeburt von bislang 1.000 Gramm auf 500 Gramm herabgesetzt
wurde und empfiehlt: "Die DKG spricht sich dafür aus, dass sämtliche
Föten von Tot- und Fehlgeburten, egal welchen Stadiums, zukünftig
nicht den ethischen Abfällen wie Körperteilen und Organen zugeführt
werden. Sie sollten ein würdiges Begräbnis erhalten, unabhängig
davon, ob die Eltern diesen Wunsch ausdrücklich äußern. 63/2001 (15.3.01) wiederholt die DKG die Bitte um Bestattung aller
Föten: "Die DKG spricht sich, wie auch schon 1999, dafür
aus, dass sämtliche Föten von Tot- und Fehlgeburten zukünftig
nicht mehr als ethischer Abfall behandelt werden sollten. Unabhängig
vom Wunsch der Eltern sollten diese Föten ein würdevolles Begräbnis
erhalten, z.B. nach Einäscherung auf einer anonymen Sammel-Begräbnisstätte. |
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BWKG Baden-Württemberg |
423/1999 (15.12.99) verweist auf das Schreiben der DKG vom 7.9.1999. Anschließend geht es auf das Bestattungsrecht Baden-Württembergs ein und empfiehlt "folgende pragmatische Lösung:
477/2003 (11.12.03) verweist auf 423/1999 der BWKG und gibt die
Bitte des Sozialministeriums an die Krankenhäuser weiter, "die
betreffenden Eltern auf die Möglichkeit der Bestattung von Fehlgeburten
hinzuweisen, weil ansonsten das freiwillige Angebot der Friedhofsträger
ins Leere zu laufen drohe." |
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Bayern
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- ohne Rundschreiben |
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Berlin
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- ohne Rundschreiben |
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Brandenburg
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- ohne Rundschreiben |
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Bremen
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- ohne Rundschreiben |
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Hamburg
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- ohne Rundschreiben |
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HKG Hessen
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260/1998 (.98) schreibt die HKG: "... Soweit
keine Bestattungspflicht besteht, haben sich alle hessischen Gemeinden
bereit erklärt, Fehlgeburten auf Wunsch der Berechtigten zu bestatten.
Danach ist in Hessen auch ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung
eine Bestattung von Fehlgeburten und totgeborenen Kindern, die vor Ablauf
des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren sind, möglich. 100/1999 (13.4.99) gibt das Schreiben des Ministerium
des Innern an die Kliniken weiter. Es lautet: 268/1999 (18.11.99) verwaist auf 210/99 der DKG, sowie 260/1998 und 100/1999 der HKG. "Die HKG hat bereits mit Datum vom 27. April 1999 die Hessische Landesregierung gebeten, Empfehlungen auszusprechen, wie mit Tot- und Fehlgeburten umzugehen ist. |
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KGMV Mecklenburg-Vorpommern |
226/99 (13.10.99) verwaist auf 210/99 der DKG. "... Die DKG-Geschäftsstelle hat sich in diesem Zusammenhang an die Länder, d.h. an die Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall gewandt, mit dem Ziel, das Merkblat der Länder-Arbeitsgemeinschaft über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes zu überarbeiten. Das Schreiben der DKG wird nach unserem Kenntnisstand zur Zeit bearbeitet. Darüber hinaus existieren bereits unter bestattungsrechtlichen Aspekten landes- und krankenhausspezifische Eigeninitiativen. ..." |
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Niedersachsen
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- ohne Rundschreiben |
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Nordrhein-Westfalen
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- ohne Rundschreiben |
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Rheinland-Pfalz
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- ohne Rundschreiben |
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Saarland
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- ohne Rundschreiben |
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Sachsen
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- ohne Rundschreiben |
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KGSAN Sachsen-Anhalt |
241/2001 (27.9.01) bat die KGSAN "die Träger und Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt um Stellungnahmen zum entwurf einers neuen Bestattungsgesetzes." Der Gesetzentwurf enthielt den Text: "Totgeborene gelten als Leichen und müssen daher bestattet werden. Fehlgeborene können auf Wunsch eines Elternteils bestattet werden. Dies gilt im Übrigen auch für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen." 49/2002 (21.2.02) informierte die KGSAN die Kliniken über das am 5.2.2002 beschlossene und am 1.3.2002 in Kraft getretene "Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt". Danach besteht "die Möglichkeit, dass ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch auf Wunsch eines Elternteils bestattet werden darf." |
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Schleswig-Holstein
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- ohne Rundschreiben |
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Thüringen
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- ohne Rundschreiben |
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