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DKG

Deutsche Krankenhausgesellschaften

210/99 (7.9.99) informiert die DKH darüber, dass seit 1994 die Grenze für Fehlgeburt von bislang 1.000 Gramm auf 500 Gramm herabgesetzt wurde und empfiehlt: "Die DKG spricht sich dafür aus, dass sämtliche Föten von Tot- und Fehlgeburten, egal welchen Stadiums, zukünftig nicht den ethischen Abfällen wie Körperteilen und Organen zugeführt werden. Sie sollten ein würdiges Begräbnis erhalten, unabhängig davon, ob die Eltern diesen Wunsch ausdrücklich äußern.
Diese Föten, bei denen die Eltern keine individuelle Bestattung wünschen, sollten in den Pathologien der betreffenden Kliniken unter geeigneten Bedingungen gesammelt und in bestimmten zeitlichen Abständen von einem Bestattungsunternehmen abgeholt und zu einem Krematorium gebracht werden. Dort könnten die Föten in ein gemeinsames Sargbehältnis umgebettet und im Krematorium eingeäschert werden. Die Beisetzung kann auf einer anonymen Begräbnisstätte stattfinden.
Die DKG vertritt die Auffassung, dass die Beratung und Aufklärung der Betroffenen über die unterschiedlichen Bestattungsmöglichkeiten eine originäre Aufgabe der Patientenbetreuung ist und durch entsprechendes Personal sichergestellt werden sollten. Es wäre wünschenswert, den Betroffenen eine angemessene Bedenkzeit nach der Beratung einzuräumen."

63/2001 (15.3.01) wiederholt die DKG die Bitte um Bestattung aller Föten: "Die DKG spricht sich, wie auch schon 1999, dafür aus, dass sämtliche Föten von Tot- und Fehlgeburten zukünftig nicht mehr als ethischer Abfall behandelt werden sollten. Unabhängig vom Wunsch der Eltern sollten diese Föten ein würdevolles Begräbnis erhalten, z.B. nach Einäscherung auf einer anonymen Sammel-Begräbnisstätte.
... Die daraus entstandene Initiative vieler Krankenhäuser, sich, über die z.T. bestehenden bestattungsrechtlichen Regelungen auf Landesebene hinaus, für ein würdiges Begräbnis der Föten einzusetzen, wird von der DKG begrüßt.
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Landeskrankenhausgesellschaften sich weiterhin für eine Änderung der bestattungsrechtlichen Regelungen auf Landesebene einzusetzen."

BWKG

Baden-Württemberg

423/1999 (15.12.99) verweist auf das Schreiben der DKG vom 7.9.1999. Anschließend geht es auf das Bestattungsrecht Baden-Württembergs ein und empfiehlt "folgende pragmatische Lösung:

  1. In den Fällen, in denen das Foetalstadium erreicht und keine Abtreibung vorgenomen wurde, werden die Eltern befragt, ob sie eine anonyme Sammelbestattung wünschen oder eine Einzelbestattung veranlassen wollen.
  2. In allen anderen Fällen sollte eine Bestattung deann vorgenommen werden, wenn die Eltern auf das Krankenhaus zukommen und dies ausdrücklich wünschen."

477/2003 (11.12.03) verweist auf 423/1999 der BWKG und gibt die Bitte des Sozialministeriums an die Krankenhäuser weiter, "die betreffenden Eltern auf die Möglichkeit der Bestattung von Fehlgeburten hinzuweisen, weil ansonsten das freiwillige Angebot der Friedhofsträger ins Leere zu laufen drohe."
(Zitat aus dem Schreiben des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 3.12.2003: "Nach Kenntnis des Sozialministeriums ist allerdings eine Bestattung von Fehlgeburten auf Wunsch der Eltern auf nahezu jedem Friedhof in Baden-Württemberg möglich. Nach Ansicht des Sozialministeriums sollten die betroffenen Eltern darüber im jeweiligen Krankenhaus informiert werden, da das freiwillige Angebot der Friedhofsträger sonst ins Leere zu laufen droht.")

Bayern
- ohne Rundschreiben
Berlin
- ohne Rundschreiben
Brandenburg
- ohne Rundschreiben
Bremen
- ohne Rundschreiben
Hamburg
- ohne Rundschreiben

HKG

Hessen

 

260/1998 (.98) schreibt die HKG: "... Soweit keine Bestattungspflicht besteht, haben sich alle hessischen Gemeinden bereit erklärt, Fehlgeburten auf Wunsch der Berechtigten zu bestatten. Danach ist in Hessen auch ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung eine Bestattung von Fehlgeburten und totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren sind, möglich.
Auch gegen eine Bestattung in der von Ihnen aufgezeigten Art (Beilegung zu einem anderen Toten, Sammeln von Fehlgeburten zum Zweck der gemeinsamen Bestattung) bestehen aus bestattungsrechtlicher Sicht keine Bedenken, sofern die davon betroffenen Angehörigen damit einverstanden sind und - insbesondere im letzten Fall - die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dasss gegen die spätere Bestattung keine gesundheitliche Bedenken bestehen."

100/1999 (13.4.99) gibt das Schreiben des Ministerium des Innern an die Kliniken weiter. Es lautet:
Informationsblatt für Eltern
Bestattung von Fehlgeburten und in der Geburt verstorbenen Kindern
Der Verlust eines Kindes ist schmerzhaft, auch im Fall einer Fehl- oder Totgeburt.
Sie sollten daher wissen, dasss sich alle hessischen Gemeinden bereit erklärt haben, fehl- bzw. totgeborene Kinder auf Wunsch ihrer Eltern auch dann zu bestatten, wenn keine Bestattungspflicht besteht.
Wünschen Sie eine Bestsattung, infomieren Sie bitte das Krankenhaus und die örtliche Friedhofsverwaltung. Bei dieser können Sie auch Einzelheiten einer Bestattung (z.B. Einzelgrab, anonymes Grab, Beilegung zu einem anderen Grab, Feuerbestattung) und Ihre Kosten erfragen. Einzelgräber bestehen in der Regel mindestens 15 Jahre (Ruhefeist).
Wünschen Sie keine Bestattung, wird das Krankenhaus sich der Leibesfrucht annehmen.
Sofern das verstorbene Kind lebend oder nach Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats geboren ist, ist eine Bestattung verpflichtend vorgeschrieben.
Wiesbaden, den 1. März 1999"

268/1999 (18.11.99) verwaist auf 210/99 der DKG, sowie 260/1998 und 100/1999 der HKG. "Die HKG hat bereits mit Datum vom 27. April 1999 die Hessische Landesregierung gebeten, Empfehlungen auszusprechen, wie mit Tot- und Fehlgeburten umzugehen ist.

KGMV

Mecklenburg-Vorpommern

226/99 (13.10.99) verwaist auf 210/99 der DKG. "... Die DKG-Geschäftsstelle hat sich in diesem Zusammenhang an die Länder, d.h. an die Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall gewandt, mit dem Ziel, das Merkblat der Länder-Arbeitsgemeinschaft über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes zu überarbeiten. Das Schreiben der DKG wird nach unserem Kenntnisstand zur Zeit bearbeitet. Darüber hinaus existieren bereits unter bestattungsrechtlichen Aspekten landes- und krankenhausspezifische Eigeninitiativen. ..."

Niedersachsen
- ohne Rundschreiben
Nordrhein-Westfalen
- ohne Rundschreiben
Rheinland-Pfalz
- ohne Rundschreiben
Saarland
- ohne Rundschreiben
Sachsen
- ohne Rundschreiben

KGSAN

Sachsen-Anhalt

241/2001 (27.9.01) bat die KGSAN "die Träger und Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt um Stellungnahmen zum entwurf einers neuen Bestattungsgesetzes." Der Gesetzentwurf enthielt den Text: "Totgeborene gelten als Leichen und müssen daher bestattet werden. Fehlgeborene können auf Wunsch eines Elternteils bestattet werden. Dies gilt im Übrigen auch für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen."

49/2002 (21.2.02) informierte die KGSAN die Kliniken über das am 5.2.2002 beschlossene und am 1.3.2002 in Kraft getretene "Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt". Danach besteht "die Möglichkeit, dass ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch auf Wunsch eines Elternteils bestattet werden darf."

Schleswig-Holstein
- ohne Rundschreiben
Thüringen
- ohne Rundschreiben

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