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Richtlinien für den Umgang mit Tot- und Fehlgeburten an katholischen Krankenhäusern in Rheinland-Pfalz
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OVB Speyer 10/2002
Bischöfliches Ordinariat
Nach katholischem Glaubensverständnis entsteht der Mensch mit seiner Zeugung.
Diesem Glaubensverständnis entsprechend, müssen auch sogenannte Tot-
und Fehlgeburten menschenwürdig bestattet werden. Als Teil der Katholischen
Kirche obliegt es daher insbesondere katholischen Krankenhäusern und katholischen
Friedhofsträgern, auf ein würdevolles kirchliches Begräbnis von
Tot- und Fehlgeburten hinzuwirken.
Um hierbei eine Handreichung zu geben und eine einheitliche Handhabung zu erzielen,
werden die folgenden Bestimmungen erlassen.
In Rheinland-Pfalz muss ein totgeborenes oder während der Geburt verstorbenes
Kind bestattet werden, wenn dessen Gewicht mindestens 500 Gramm beträgt
(vgl. § 8 Abs. 2 5. 1 BestG). Beträgt das Gewicht weniger als 500
Gramm (Fehlgeburt), so ist eine Bestattung zu genehmigen, wenn ein Elternteil
dies beantragt (§ 8 Abs. 2 S. 2 BestG).
In Anbetracht des eingeschränkten gesetzlichen Bestattungszwanges ergibt
sich ein Regelungsbedürfnis für den Umgang mit Fehlgeburten, bei denen
kein Elternteil einen Antrag auf Bestattung gestellt hat. Aufgrund des Selbstverständnisses
des Katholischen Krankenhausträgers ist eine würdevolle Bestattung
auch ohne Antrag eines Elternteiles sicherzustellen.
In der Grundüberzeugung, dass es sich bei jeder Schwangerschaft von Anfang an um unverwechselbares menschliches Leben handelt, ist in katholischen Krankenhäusern dafür Sorge zu tragen, dass Fehl- und Totgeburten im Rahmen eines kirchlichen Begräbnisses bestattet werden.
Der Krankenhausträger ist daher regelmäßig gehalten, bei den Eltern von Fehl- und Totgeburten schriftlich nachzufragen, ob diese ein kirchliches Begräbnis wünschen.
Wünschen die Eltern ein kirchliches Begräbnis, hilft ihnen der Krankenhausträger bei den notwendigen Formalitäten und leistet ggf. jede notwendige Unterstützung.
Widersprechen die Eltern einem kirchlichen Begräbnis, ist eine würdevolle Sammelbestattung sicherzustellen, und zwar in Abhängigkeit vom Wunsch der Eltern
(a) als anonyme Sammelbestattung oder
(b) als Sammelbestattung mit Eintrag ins Friedhofsregister.
Wird dem Angebot eines kirchlichen Begräbnisses nicht widersprochen, ist von einem Einverständnis auszugehen.
In diesen Fällen, in denen keine Bestattungspflicht besteht und von den Eltern die Bestattung nicht beantragt wird, findet die Bestattung im Rahmen einer gemeinsamen Feier (Sammelbestattung) statt.
Bis zur Bestattung werden alle Fehl- und Totgeburten in einem Kindersarg in der Prosektur des Krankenhauses aufbewahrt. Für die nötigen Transportwege zwischen dem Krankenhaus und der Pathologie wird ein besonderes Gefäß bereitgestellt, ein sogenanntes Mose-Körbchen, um deutlich zu machen, dass es sich um eine Leibesfrucht handelt, die anschließend bestattet wird.
Insbesondere bei Eltern, die auch weiterhin einen Kinderwunsch hegen, kann eine pathologische Untersuchung des Fötus auf Wunsch der Eltern erforderlich sein, um die Ursache der Tot- und Fehlgeburt festzustellen.
Das Krankenhaus stellt durch entsprechende Absprache mit der Pathologie sicher, dass die Überreste des Fötus nach erfolgter pathologischer Untersuchung bestattet werden.
Sammelbestattungen sollten wenigstens zweimal im Jahr vorgenommen werden, aber
höchstens fünf Kinder umfassen. Der Termin ist mit den betroffenen
und an einer Teilnahme interessierten Eltern in geeigneter Weise abzustimmen.
Eltern, die zur Zeit der Fehl- oder Totgeburt an einer Teilnahme nicht interessiert
waren, wird der Bestattungstermin dennoch frühzeitig mitgeteilt.
Für jedes katholische Krankenhaus können vom jeweiligen Bistum ein oder mehrere Friedhofsträger benannt werden, die bereit sind, die Fehlgeburten auf ihrem Friedhof würdevoll zu bestatten.
Die Beisetzung einer Tot- oder Fehlgeburt wird namentlich in das Friedhofsregister eingetragen.
Die Beerdigungsfeierlichkeiten richten sich nach den geltenden Bestimmungen über das kirchliche Begräbnis.
Sofern eine Bestattung gemäß Ziffer VII dieser Richtlinien erfolgt und die Kosten nicht von den Eltern übernommen werden, sollten sie mit Ausnahme derjenigen für die Grabstelle und deren Herrichtung von den Krankenhäusern getragen werden.
Diese Richtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung im Oberhirtlichen
Verordnungsblatt des Bistums Speyer in Kraft.
Speyer, den 8. August 2002
Josef Damian Szuba
Generalvikar
Anmerkung:
Zum gleichen Thema wird vom Katholischen Krankenhausverband eine Broschüre herausgegeben mit dem Titel Tot- und Fehlgeburten im Krankenhaus. Die Broschüre kann bezogen werden beim Katholischen Krankenhausverband Deutschland e. V., Karlstr. 50, 79104 Freiburg/Breisgau.
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