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Richtlinien für den Umgang mit Tot- und Fehlgeburten an katholischen Krankenhäusern im nordrheinwestfälischen Teil des Bistums


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Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Münster
Münster, den 15. Juli 2005

I. Präambel

Nach katholischem Glaubensverständnis entsteht der Mensch mit seiner Zeugung. Diesem Glaubensverständnis entsprechend, müssen auch sogenannte Tot- und Fehlgeburten menschenwürdig bestattet werden. Als Teil der Katholischen Kirche obliegt es daher insbesondere katholischen Krankenhäusern und katholischen Friedhofsträgern, auf ein würdevolles kirchliches Begräbnis von Tot- und Fehlgeburten hinzuwirken.
Um hierbei eine Handreichung zu geben und eine einheitliche Handhabung zu erzielen, werden die folgenden Bestimmungen erlassen.

II. Gesetzliche Vorschriften / darüber hinausgehendes Regelungsbedürfnis

Nach §14 Abs.2 des Gesetzes über das Friehofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) sind Tot und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht auf eienm Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünscht. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Liegt keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vor, sond Tot und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.
Aufgrund des Selbstverständnisses des Katholischen Krankenhausträgers ist eine würdevolle Bestattung auch ohne Antrag eines Elternteiles sicherzustellen.

III. Elternwille

In der Grundüberzeugung, dass es sich bei jeder Schwangerschaft von Anfang an um unverwechselbares menschliches Leben handelt, ist in katholischen Krankenhäusern dafür Sorge zu tragen, dass Fehl- und Totgeburten im Rahmen eines kirchlichen Begräbnisses bestattet werden.
Der Krankenhausträger ist daher regelmäßig gehalten, bei den Eltern von Fehl- und Totgeburten schriftlich nachzufragen, ob diese ein kirchliches Begräbnis wünschen.
Wünschen die Eltern ein kirchliches Begräbnis, hilft ihnen der Krankenhausträger bei den notwendigen Formalitäten und leistet ggf. jede notwendige Unterstützung.
Wird ein kirchliches Begräbnis nicht gewünscht, ist eine würdevolle Sammelbestattung sicherzustellen, und zwar in Abhängigkeit vom Wunsch der Eltern
(a) als anonyme Sammelbestattung oder
(b) als Sammelbestattung mit Eintrag ins Friedhofsregister.

IV. Bestattung bei „fehlendem Elternwillen“

Wird dem Angebot eines kirchlichen Begräbnisses nicht widersprochen, ist von einem Einverständnis auszugehen.

V. Pathologische Untersuchung des Fötus

Insbesondere bei Eltern, die auch weiterhin einen Kinderwunsch hegen, kann eine pathologische Untersuchung des Fötus auf Wunsch der Eltern erforderlich sein, um die Ursache der Tot- und Fehlgeburt festzustellen.

Das Krankenhaus stellt durch entsprechende Absprache mit der Pathologie sicher, dass die Überreste des Fötus nach erfolgter pathologischer Untersuchung bestattet werden.

VI. Sammelbestattung/Bestattungstermin

Sammelbestattungen sollten wenigstens zweimal im Jahr vorgenommen werden. Es sollen jeweils nur soviel Kinder bestattet werden, dass ein würdevoller Rahmen gewährleistet werden kann. Der Termin ist mit den betroffenen und an einer Teilnahme interessierten Eltern in geeigneter Weise abzustimmen. Eltern, die zur Zeit der Fehl- oder Totgeburt an einer Teilnahme nicht interessiert waren, wird der Bestattungstermin dennoch frühzeitig mitgeteilt.

VII. Friedhofsträger

Für jedes katholische Krankenhaus werden vom Bistum ein oder mehrere Friedhofsträger benannt, die bereit sind, die Fehlgeburten auf ihrem Friedhof würdevoll zu bestatten. Träger von katholischen Friedhöfen sind verpflichtet, eine entsprechende Grabstelle kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

VIII. Verzeichnis der beigesetzten Föten

Die Beisetzung einer Tot- oder Fehlgeburt wird namentlich in das Friedhofsregister eingetragen.

IX. Beerdigungsfeierlichkeiten

Die Beerdigungsfeierlichkeiten richten sich nach den geltenden Bestimmungen über das kirchliche Begräbnis.

X.. Kostenübernahme durch Krankenhaus und Friedhofsträger

Sofern eine Bestattung gemäß Ziffer VI dieser Richtlinien erfolgt und die Kosten nicht von den Eltern übernommen werden, werden sie von den Krankenhäusern getragen werden, sofern die Friedhofsträger die Grabstätten nicht kostenlos zur Verfügung stellen und deren Herrichtung und Instandhaltung übernehmen.

XI. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Münster in Kraft.
Münster, den 1.Juli 2005

Norbert Kleybolt
Bischöflicher Generalvikar


Anmerkung:

Zum gleichen Thema wird vom Katholischen Krankenhausverband eine Broschüre herausgegeben mit dem Titel „Tot- und Fehlgeburten im Krankenhaus“. Die Broschüre kann bezogen werden beim Katholischen Krankenhausverband Deutschland e. V., Karlstr. 50, 79104 Freiburg/Breisgau.

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