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Krankenkassen bezahlen die Kosten für eine Begleitperson während des Klinikaufenthaltes nach Stillgeburt. Krankenkassen zahlen Fallpauschalen. Auch eine psychologisch sinnvolle oder notwendige Unterbringung einer Begleitperson mit der verwaisten Mutter in einem Doppelzimmer der Klinik wird von der Krankenkasse nicht getragen. Wenn dies mal ohne In-Rechungstellung erfolgt, dann ist dies eine freiwillige Leistung der Klinik.
Mütter mit Abtreibungen nach der 20. SSW haben Anspruch auf Nachsorge durch eine Hebamme.

Der Gesetzgeber sieht eine Nachbetreuung der verwaisten Mutter nach einer Tot- oder Fehlgeburt durch eine Hebamme vor, auch unterhalb der sonst geltenden 500-Gramm-Grenze.
Eine Frau hat nach einer Abtreibung keinen Anspruch auf Nachsorge durch eine Hebamme, auch wenn die Abtreibung durch medizinische Indikation erfolgte und nach der 20. SSW durchgeführt wurde. Der Bund deutscher Hebammen bemüht sich darum, dies zu ändern.

   

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